Meldung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Am 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten. Damit kommt Deutschland seiner Pflicht zur Umsetzung der sog. Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) in deutsches Recht nach. Mit dem Gesetz sollen Hinweisgebende geschützt werden, die in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit auf Verstöße gegen das Unionsrecht aufmerksam machen und Missstände melden. Im Wesentlichen geht es um die Meldung von nicht unerheblichen Rechtsverstößen. Genauere Informationen stehen in § 2 Hinweisgeberschutzgesetz. Beachten Sie bitte, dass die Interne Meldestelle kein Anlaufpunkt bei allgemeinen Beschwerden ist.
Sollten Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit für den Beschäftigungsgeber Kenntnis davon erlangen, dass gegen zu beachtende Gesetze und Vorschriften verstoßen wird, können Sie sich an die in Umsetzung des HinSchG eingerichtete Interne Meldestelle wenden.
Durch einen Hinweis an unsere Interne Meldestelle geben Sie uns die Möglichkeit, den Sachverhalt aufzuklären und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Nach § 7 Abs. 1 HinSchG können Personen, die Hinweise auf Missstände geben wollen, sich wahlweise an eine interne oder externe Meldestelle (§19 – 31 HinSchG) wenden. Sofern intern wirksam gegen etwaige Verstöße vorgegangen werden kann, wenden Sie sich bitte vornehmlich an die Interne Meldestelle.
Für die Abgabe eines Hinweises steht Ihnen der folgende Meldekanal der Internen Meldestelle zur Verfügung. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit einer anonymen Meldung.
Per Post mit dem Vermerk „persönlich/vertraulich“ auf der Vorderseite des Briefumschlags an:
Landvolk Niedersachsen Landesbauernverband e.V., Maike Körlin, Warmbüchenstr. 3 in 30159 Hannover
Per Telefon 0511 - 36704 820